Die Kläger sind Eheleute, die nach eigenen Angaben ihren gemeinsamen Wohnsitz in Isernhagen haben.
Die Kläger reichten am 1. Juli 2008 einen Antrag auf Eigenheimzulage ab 2001 für das von ihnen am 16. Juli 2001 angeschaffte und selbstgenutzte Objekt "R" in P. (Spanien) beim beklagten Finanzamt ein. Sie waren der Ansicht, aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 18. Januar 2008 (Az. C-152/05, BStBl. II 2008, 326) stünde ihnen die entsprechende Zulagebegünstigung für ihre Auslandsimmobilie zu.
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