OLG Brandenburg - Urteil vom 18.09.2024
7 U 2/24
Normen:
GmbHG § 16 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 28.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 13/23

Kein Anspruch auf einstweilige Verfügung mangels Verfügungsgrundes

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.09.2024 - Aktenzeichen 7 U 2/24

DRsp Nr. 2024/15618

Kein Anspruch auf einstweilige Verfügung mangels Verfügungsgrundes

Tenor

1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28.11.2023, Az. 52 O 13/23, abgeändert. Die einstweilige Verfügung wird aufgehoben; der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Normenkette:

GmbHG § 16 Abs. 3;

Gründe

(abgekürzt gemäß §§ 313 a, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO)

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Insbesondere ist der Verfügungsklägervertreter ordnungsgemäß bevollmächtigt worden.

Vorliegend könnte zwar eine Interessenkollision mit der Folge der Nichtigkeit des Anwaltsvertrages anzunehmen sein, da der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers unstreitig den Gesellschaftsvertrag der beklagten GmbH entworfen hat.

Ein Verstoß des Rechtsanwalts gegen § 43 a BRAO berührt aber nicht die Wirksamkeit der ihm erteilten Prozessvollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Prozesshandlungen (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2009, IX ZR 60/08, VersR 2010, 670), so dass selbst bei Annahme einer Interessenkollision von einer wirksamen Prozessvollmacht auszugehen ist.

2. Der Antrag ist aber nicht begründet. Es fehlt zumindest am Verfügungsgrund.