1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28.11.2023, Az.
2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
(abgekürzt gemäß §§ 313 a, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Insbesondere ist der Verfügungsklägervertreter ordnungsgemäß bevollmächtigt worden.
Vorliegend könnte zwar eine Interessenkollision mit der Folge der Nichtigkeit des Anwaltsvertrages anzunehmen sein, da der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers unstreitig den Gesellschaftsvertrag der beklagten GmbH entworfen hat.
Ein Verstoß des Rechtsanwalts gegen § 43 a BRAO berührt aber nicht die Wirksamkeit der ihm erteilten Prozessvollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Prozesshandlungen (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2009,
2. Der Antrag ist aber nicht begründet. Es fehlt zumindest am Verfügungsgrund.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|