LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.03.2025
5 SLa 71/24
Normen:
ZPO § 448; ZPO § 286 Abs. 1; einzelvertraglicher Vereinbarung § 611a Abs. 2 BGB i.V.m.;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 31.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2624/23

Kein Anspruch auf höheres Fixgehalt kraft einzelvertraglicher Vereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.03.2025 - Aktenzeichen 5 SLa 71/24

DRsp Nr. 2025/11162

Kein Anspruch auf höheres Fixgehalt kraft einzelvertraglicher Vereinbarung

Anspruch des Arbeitnehmers auf Erhöhung seines monatlichen Fixgehalts aufgrund einer mündlichen Vereinbarung Ob ein Arbeitgeber den Antrag eines Arbeitnehmers auf Gehaltserhöhung uneingeschränkt angenommen oder eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen erklärt hat, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln Bei einer Gehaltserhöhung bedarf es keines förmlichen Gehaltserhöhungsschreibens. Die Vereinbarung von Gehaltserhöhungen ist formfrei möglich, eine Schriftform i.S.v. § 126 BGB ist nicht erforderlich.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31. Januar 2024, Az. 12 Ca 2624/23, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 448; ZPO § 286 Abs. 1; einzelvertraglicher Vereinbarung § 611a Abs. 2 BGB i.V.m.;

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über ein höheres monatliches Fixgehalt von April bis Dezember 2023 kraft einzelvertraglicher Vereinbarung.

- - 1. 2.