FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.11.2024
14 K 14079/22
Normen:
FGO § 101 S. 1; EStG § 62 Abs. 2; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 3;

Kein Anspruch auf Kindergeld mangels Aufenthaltstitel

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2024 - Aktenzeichen 14 K 14079/22

DRsp Nr. 2025/413

Kein Anspruch auf Kindergeld mangels Aufenthaltstitel

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 101 S. 1; EStG § 62 Abs. 2; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum von Mai 2020 bis Januar 2022.

Die Klägerin ist georgische Staatsbürgerin. Sie hat von Oktober 2018 bis Oktober 2021 im Inland eine Ausbildung zur Altenpflegerin absolviert.

Am 30. Januar 2020 hatte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25b des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet -AufenthG- gestellt. Der im Asylverfahren ergangene ablehnende Bescheid ist am 29. Februar 2020 bestandskräftig geworden. Der Klägerin wurde am 1. Februar 2021 eine bis zum 31. Oktober 2021 gültige Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 60c Abs. 1 AufenthG erteilt.

Seit dem 1. Oktober 2021 übt die Klägerin eine Vollzeitbeschäftigung als examinierte Pflegefachkraft aus. Am 1. Oktober 2021 hat sie erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25b AufenthG gestellt.