Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum von Mai 2020 bis Januar 2022.
Die Klägerin ist georgische Staatsbürgerin. Sie hat von Oktober 2018 bis Oktober 2021 im Inland eine Ausbildung zur Altenpflegerin absolviert.
Am 30. Januar 2020 hatte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §
Seit dem 1. Oktober 2021 übt die Klägerin eine Vollzeitbeschäftigung als examinierte Pflegefachkraft aus. Am 1. Oktober 2021 hat sie erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §
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