FG Münster - Urteil vom 13.12.2024
12 K 2819/22 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b; AufenthG § 20 Abs. 3;

Kein Anspruch auf Kindergeld mangels Erwerbstätigkeit

FG Münster, Urteil vom 13.12.2024 - Aktenzeichen 12 K 2819/22 Kg

DRsp Nr. 2025/613

Kein Anspruch auf Kindergeld mangels Erwerbstätigkeit

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b; AufenthG § 20 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Kindergeldanspruch der Klägerin für ihre am ....11.2021 geborene Tochter A für die Zeit von November 2021 bis einschließlich Juni 2022 (Streitzeitraum).

Die Klägerin ist tunesische Staatsangehörige. Ihr Ehemann und der Vater der gemeinsamen Tochter A ist Herr B, ebenfalls tunesischer Staatsangehöriger.

Die Klägerin reiste am 12.05.2014 aufgrund eines für die Zeit vom 30.04.2014 bis zum 28.07.2014 geltenden Visums in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihr wurde am 19.01.2017 für Zwecke ihres Promotionsstudiums in der Fachrichtung X an der C Universität D zunächst ein Aufenthaltstitel nach § 16 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes in der bis zum 29.02.2020 gültigen Fassung erteilt, der mehrfach, zuletzt bis zum 29.02.2020, verlängert wurde. Bis zum Abschluss ihrer Promotion im Jahr 2020 war die Klägerin sozialversicherungspflichtig als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität beschäftigt. Anschließend war sie nicht erwerbstätig und arbeitssuchend.