LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.08.2023
L 21 R 701/21
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 818/17

Kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei Nichterfüllung der drei Voraussetzungen; Erwerbsminderung, versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung und Erfüllung der allgemeinen Wartezeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.2023 - Aktenzeichen L 21 R 701/21

DRsp Nr. 2024/14404

Kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei Nichterfüllung der drei Voraussetzungen; Erwerbsminderung, versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung und Erfüllung der allgemeinen Wartezeit

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 17.6.2021 geändert und die Klage abgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Erwerbsminderungsrente.

Der am 00.0.0000 in Y. geborene Kläger ist verheiratet und Vater von drei Kindern. Er hat nach einem vorübergehenden Schulbesuch in der Türkei auf der Gesamtschule den Hauptschulabschluss erworben, eine Schreinerlehre begonnen, aber nicht beendet und von 1994 bis 2014/2015 als Kommissionierer in Nachtschicht gearbeitet. Er war dann arbeitsunfähig, bezog Krankengeld und anschließend Arbeitslosengeld.