Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 17.6.2021 geändert und die Klage abgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um eine Erwerbsminderungsrente.
Der am 00.0.0000 in Y. geborene Kläger ist verheiratet und Vater von drei Kindern. Er hat nach einem vorübergehenden Schulbesuch in der Türkei auf der Gesamtschule den Hauptschulabschluss erworben, eine Schreinerlehre begonnen, aber nicht beendet und von 1994 bis 2014/2015 als Kommissionierer in Nachtschicht gearbeitet. Er war dann arbeitsunfähig, bezog Krankengeld und anschließend Arbeitslosengeld.
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