LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.05.2024
L 14 R 581/20
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 46 R 860/18

Kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei Nichterfüllung der drei Voraussetzungen; Erwerbsminderung, versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung und Erfüllung der allgemeinen Wartezeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.05.2024 - Aktenzeichen L 14 R 581/20

DRsp Nr. 2024/14406

Kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei Nichterfüllung der drei Voraussetzungen; Erwerbsminderung, versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung und Erfüllung der allgemeinen Wartezeit

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 28.05.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die erneute Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit ab Januar 2018.