LAG Hamm - Urteil vom 15.01.2026
18 SLa 485/25
Normen:
AGG § 3; AGG § 7; AGG § 12; AGG § 15; BGB § 628 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 08.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1037/24

Kein Anspruch auf Schadensersatz der Beschäftigten gegen Arbeitgeber wegen angeblich sexueller Belästigung am Arbeitsplatz; Kein Verstoß gegen Benachteiligungsverbot durch Unterlassen von Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers; Keine ungünstigere Position der Beschäftigten durch Unterlassen von Schutzmaßnahmen als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation; Fehlendes Recht zur außerordentlichen Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des Kollegen mangels Zeugenbeweises;

LAG Hamm, Urteil vom 15.01.2026 - Aktenzeichen 18 SLa 485/25

DRsp Nr. 2026/6856

Kein Anspruch auf Schadensersatz der Beschäftigten gegen Arbeitgeber wegen angeblich sexueller Belästigung am Arbeitsplatz; Kein Verstoß gegen Benachteiligungsverbot durch Unterlassen von Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers; Keine ungünstigere Position der Beschäftigten durch Unterlassen von Schutzmaßnahmen als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation; Fehlendes Recht zur außerordentlichen Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des Kollegen mangels Zeugenbeweises;

1. Im Hinblick auf Benachteiligungen im Sinne des § 7 Abs. 1 AGG haftet der Arbeitgeber für das Verhalten seiner Organmitglieder (§ 31 BGB) und seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Erfüllungsgehilfen sind regelmäßig die weisungsbefugten Vorgesetzten. 2. Das Handeln anderer Personen kann dem Arbeitgeber zuzurechnen sein, wenn er seine Pflichten aus § 12 AGG verletzt und es dadurch zu einer Benachteiligung kommt. 3. Erfüllt der Arbeitgeber die ihn aus § 12 Abs. 3 AGG treffenden Schutzpflichten nicht, so liegt allein darin kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber zugunsten anderer vergleichbarer Personen die gewünschten Schutzmaßnahmen traf.