LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.03.2025
2 SLa 114/24
Normen:
ZPO § 256; BGB § 151; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
EzA-SD 2026, 6
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 906/23

Kein Anspruch auf Überlassung von Testern zum privaten Gebrauch aus betrieblicher Übung; Kein Verpflichtung der Filiallietung zur Vergabe von Testern in Ausnahmefällen zu einer monatlichen Überlassung einer bestimmten Anzahl von Testern

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.03.2025 - Aktenzeichen 2 SLa 114/24

DRsp Nr. 2025/8870

Kein Anspruch auf Überlassung von Testern zum privaten Gebrauch aus betrieblicher Übung; Kein Verpflichtung der Filiallietung zur Vergabe von Testern in Ausnahmefällen zu einer monatlichen Überlassung einer bestimmten Anzahl von Testern

Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs auf betriebliche Übung ist, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen musste und ob er auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durfte. Mit der (hier) eröffneten Möglichkeit zur Vergabe von Testern in Ausnahmefällen durch die Filialleitung entsteht keine Verpflichtung zu einer monatlichen Überlassung einer bestimmten Anzahl von Testern aus den Bereichen dekorative Kosmetik und Pflege, erst recht nicht das Recht auf eine eigene Auswahl durch den betreffenden Arbeitnehmer.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.02.2024 - 10 Ca 906/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256; BGB § 151; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Tester zum privaten Verbrauch zu überlassen.

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