LAG Düsseldorf - Beschluss vom 21.01.2026
12 TaBV 66/25
Normen:
ArbGG § 81 Abs. 1; ArbGG § 83 Abs. 3; ArbGG § 100; BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 74 Abs. 1; BetrVG § 76 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nrn. 6, 7, 10 und 14;
Fundstellen:
BB 2026, 819
ArbRB 2026, 108
DB 2026, 1208
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 21.11.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 172/25

Kein Anspruch der Arbeitgeberin auf Einsetzung einer Einigungsstelle zur Änderung mobiler Arbeit; Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei offensichtlichem Nichtvorliegen eines Mitbestimmungstatbestandes; Einführung mobiler Arbeit an sich unterliegt dem Arbeitgeber

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2026 - Aktenzeichen 12 TaBV 66/25

DRsp Nr. 2026/2393

Kein Anspruch der Arbeitgeberin auf Einsetzung einer Einigungsstelle zur Änderung mobiler Arbeit; Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei offensichtlichem Nichtvorliegen eines Mitbestimmungstatbestandes; Einführung mobiler Arbeit an sich unterliegt dem Arbeitgeber

1. Zu den Anforderungen an den Regelungsgegenstand einer Einigungsstelle zur Änderung mobiler Arbeit 2. Ist streitig, ob das Mitbestimmungsrecht betreffend die Änderung der mobilen Arbeit den örtlichen Betriebsräten oder dem Gesamtbetriebsrat zusteht, sind an einem Verfahren gemäß § 100 ArbGG zwischen Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat die örtlichen Betriebsräte nicht beteiligt. 3. Zur Frage der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle im Hinblick auf das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG betreffend verschiedene Aspekte der Ausgestaltung - dem "Wie"-der mobilen Arbeit und zur Abgrenzung zum "Ob" der mobilen Arbeit.