LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.01.2026
4 SLa 107/25
Normen:
AGG § 15 Abs. 2; AGG § 3 Abs. 3; BGB § 253; BGB § 823 Abs. 1; SGB IX § 164 Abs. 4; SGB IX § 178;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 27.03.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 289/24

Kein Anspruch der behinderten Beschäftigten auf Schmerzensgeld gegen ihren Arbeitgeber wegen (vermeintlicher) Schwerbehindertendiskriminierung oder Mobbing; Kein Vorliegen eines Verstoßes gegen Benachteiligungsverbot aufgrund einer Belästigung; Begriff einer unerwünschten Verhaltensweise; Darlegungs- und Beweislast der Betroffenen zumindes von Indizien für unerwünschte Verhaltensweise (hier verneint)

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.01.2026 - Aktenzeichen 4 SLa 107/25

DRsp Nr. 2026/6178

Kein Anspruch der behinderten Beschäftigten auf Schmerzensgeld gegen ihren Arbeitgeber wegen (vermeintlicher) Schwerbehindertendiskriminierung oder "Mobbing"; Kein Vorliegen eines Verstoßes gegen Benachteiligungsverbot aufgrund einer Belästigung; Begriff einer "unerwünschten Verhaltensweise"; Darlegungs- und Beweislast der Betroffenen zumindes von Indizien für unerwünschte Verhaltensweise (hier verneint)

Ein "Mobbing" eines schwerbehinderten Arbeitnehmers liegt nicht schon darin, dass überhaupt Personalgespräche zu betrieblichen Zwecken oder auch zur Entäußerung berechtigter Kritik stattfinden.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 27. März 2025 - 6 Ca 289/24 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2; AGG § 3 Abs. 3; BGB § 253; BGB § 823 Abs. 1; SGB IX § 164 Abs. 4; SGB IX § 178;

Tatbestand

Die Parteien streiten über ein Schmerzensgeld wegen (vermeintlicher) Schwerbehindertendiskriminierung oder "Mobbing".