Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 30.8.2022 wird zurückgewiesen. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Anhörung von Herrn M., S., wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).
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