LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.02.2026
L 21 R 853/22
Normen:
SGB VI § 43; SGB VI § 101 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 30.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 372/20

Kein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach SGB VI; Durchgehendes Vorliegen einer durchgehenden vollen Erwerbssminderung spätestens ab andauernden Arbeitsunfähigkeit seit September 2016 nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme ohne Vorliegen der Versicherungsvoraussetzungen; Abhängigkeitssyndrom von Alkohol als vorrangige Einwirkung auf körperliches und geistiges Leistungsvermögen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.02.2026 - Aktenzeichen L 21 R 853/22

DRsp Nr. 2026/4163

Kein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach SGB VI; Durchgehendes Vorliegen einer durchgehenden vollen Erwerbssminderung spätestens ab andauernden Arbeitsunfähigkeit seit September 2016 nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme ohne Vorliegen der Versicherungsvoraussetzungen; Abhängigkeitssyndrom von Alkohol als vorrangige Einwirkung auf körperliches und geistiges Leistungsvermögen

1. Für die Beurteilung des Leistungsfalles einer Erwerbsminderung ist eine rückschauende Betrachtungsweise erforderlich. 2. Stellt sich im Rahmen der retrospektiven Betrachtungsweise heraus, dass eine zunächst möglicherweise nur vorübergehende Leistungsminderung nicht endet, ist der Beginn der (vorübergehenden) Leistungsminderung maßgeblich.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 30.8.2022 wird zurückgewiesen. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Anhörung von Herrn M., S., wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43; SGB VI § 101 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).