OLG Hamm - Urteil vom 08.01.2026
2 U 54/24
Normen:
SGB V § 103; BGB § 446 Abs. 1; BGB § 326 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2026, 316
ZInsO 2026, 1178
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 02.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 257/23

Kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Kaufpreises für Arztpraxis wegen Abweisung der vor Fälligkeit erhobenen Klage; Übergang der Vergütungsgefahr bereits mit der Übergabe an den Käufer; Zur Verzögerung des Nachbesetzungsverfahrens bzgl. Praxisnachfolger; Zum ursprünglich nicht mehr vorhandenen vertraglich vereinbarten Praxissubstrats (Good will)

OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2026 - Aktenzeichen 2 U 54/24

DRsp Nr. 2026/3170

Kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Kaufpreises für Arztpraxis wegen Abweisung der vor Fälligkeit erhobenen Klage; Übergang der Vergütungsgefahr bereits mit der Übergabe an den Käufer; Zur Verzögerung des Nachbesetzungsverfahrens bzgl. Praxisnachfolger; Zum ursprünglich nicht mehr vorhandenen vertraglich vereinbarten Praxissubstrats (Good will)

Zur Frage, unter welchen Umständen die gegenseitigen Leistungspflichten aus einem Kaufvertrag über eine Arztpraxis nach §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 BGB entfallen, wenn sich in Bezug auf den Praxisnachfolger (Käufer) das Nachbesetzungsverfahren über Jahre hinweg verzögert und nach dessen Abschluss nicht mehr das ursprünglich vertraglich vereinbarte Praxissubstrat (Good will) vorhanden ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 2. April 2024 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil ist, ebenso wie das angefochtene Urteil des Landgerichts, vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette: