AnwGH Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.08.2025
1 AGH 16/25
Normen:
BRAO § 117b; BRAO § 58 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2026, 1319

Kein Anspruch des Anwalts auf persönliche Akteneinsicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer bei elektronischer Aktenführung

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.08.2025 - Aktenzeichen 1 AGH 16/25

DRsp Nr. 2025/12890

Kein Anspruch des Anwalts auf persönliche Akteneinsicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer bei elektronischer Aktenführung

§ 58 Abs. 2 BRAO begründet bei elektronischer Aktenführung in aller Regel keinen Anspruch auf persönliche Einsichtnahme in die Akte. Grundsätzlich genügt die Übersendung der Akte in elektronischer oder in ausgedruckter Form (unter Aufgabe der Rechtsprechung in 1 AGH 30/17).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 117b; BRAO § 58 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger verlangt mit seiner Klage Einsicht in einen von der Beklagten gegen ihn geführten Aufsichtsvorgang (N01).