I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 26. Juni 2024 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf tarifliches Inflationsgeld.
Der Kläger, der Mitglied der Gewerkschaft IGBCE ist, ist kraft schriftlichen Arbeitsvertrages vom 05. Juni 1991 bei der Beklagten, Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbands, am Standort Z als Berufskraftfahrer beschäftigt.
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