LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.10.2025
6 SLa 172/24
Normen:
und b Bezirks-Entgelttarifvertrag § 4a; SGB V § 45 Abs. 1; IfSG § 54; GG Art. 3 Abs. 1; MTV § 9 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 26.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 621/24
ArbG Mainz, vom 12.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 621/24

Kein Anspruch des Gewerkschaftsmitglieds auf tarifliches Inflationsgeld der Anspruch mangels Bezugs von Krankengeld aufgrund von Arbeitsunfällen im Vormonat; Zur Auslegung der tariflichen Regelung; sachliches Differenzierungsmerkmal zwischen Arbeitnehmern im Krankengeldbezug und Arbeitnehmern mit Bezug von Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.10.2025 - Aktenzeichen 6 SLa 172/24

DRsp Nr. 2026/1844

Kein Anspruch des Gewerkschaftsmitglieds auf tarifliches Inflationsgeld der Anspruch mangels Bezugs von Krankengeld "aufgrund von Arbeitsunfällen" im Vormonat; Zur Auslegung der tariflichen Regelung; sachliches Differenzierungsmerkmal zwischen Arbeitnehmern im Krankengeldbezug und Arbeitnehmern mit Bezug von Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Ein Arbeitnehmer, der im maßgeblichen Bezugsmonat Krankengeld ohne Arbeitsunfall bezogen hat, hat keinen Anspruch auf die tarifliche Inflationsausgleichszahlung.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 26. Juni 2024 - 4 Ca 621/24 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

und b Bezirks-Entgelttarifvertrag § 4a; SGB V § 45 Abs. 1; IfSG § 54; GG Art. 3 Abs. 1; MTV § 9 Abs. 3 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf tarifliches Inflationsgeld.

Der Kläger, der Mitglied der Gewerkschaft IGBCE ist, ist kraft schriftlichen Arbeitsvertrages vom 05. Juni 1991 bei der Beklagten, Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbands, am Standort Z als Berufskraftfahrer beschäftigt.