1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Krankenversicherungsleistungen in I. in dem Umfang und mit den Zuzahlungen, wie sie in Deutschland gewährt würden.
Der bei der Beklagten krankenversicherte Kläger bezieht seit dem 01.04.2024 Rente aus der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung und verlegte am 12.04.2024 seinen Wohnsitz nach M. in I.
Der Kläger hat am 19.08.2024 Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben.
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