LSG Hamburg - Urteil vom 20.02.2026
L 1 KR 77/25
Normen:
VO (EG) 883/2004 Art. 24; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 2 Abs. 2 S. 1;

Kein Anspruch des Klägers als Rentner auf Gewährung von Krankenversicherungsleistungen im Umfang und mit Zuzahlungen wie in Deutschland; Wirkung der europäischen Koordinierungsrechts; Keine Bedeutung des deutschen Krankenversicherungssystems bei dauerhaft im Ausland wohnenden Rentner

LSG Hamburg, Urteil vom 20.02.2026 - Aktenzeichen L 1 KR 77/25

DRsp Nr. 2026/4417

Kein Anspruch des Klägers als Rentner auf Gewährung von Krankenversicherungsleistungen im Umfang und mit Zuzahlungen wie in Deutschland; Wirkung der europäischen Koordinierungsrechts; Keine Bedeutung des deutschen Krankenversicherungssystems bei dauerhaft im Ausland wohnenden Rentner

Nach Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält ein Rentner, der im Ausland wohnt, aber eine Rente aus Deutschland bezieht, medizinische Leistungen im Wohnsitzstaat so, als wäre er dort versichert. Das deutsche Krankenversicherungssystem spielt keine Rolle mehr.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VO (EG) 883/2004 Art. 24; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 2 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Krankenversicherungsleistungen in I. in dem Umfang und mit den Zuzahlungen, wie sie in Deutschland gewährt würden.

Der bei der Beklagten krankenversicherte Kläger bezieht seit dem 01.04.2024 Rente aus der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung und verlegte am 12.04.2024 seinen Wohnsitz nach M. in I.

Der Kläger hat am 19.08.2024 Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben.