LSG Hamburg - Urteil vom 09.03.2026
L 3 R 35/22
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2; SGB V § 43 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 19.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 1091/16

Kein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung mangels Vorliegens relevanter Leistungseinschränkungen; Kein Anspruch auf Begutachtung durch einen Arzt aus dem eigenen Kulturkreis oder Herkunftsland

LSG Hamburg, Urteil vom 09.03.2026 - Aktenzeichen L 3 R 35/22

DRsp Nr. 2026/4416

Kein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung mangels Vorliegens relevanter Leistungseinschränkungen; Kein Anspruch auf Begutachtung durch einen Arzt aus dem eigenen Kulturkreis oder Herkunftsland

1. Keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung hat, wer noch in der Lage ist, in einem Umfang von täglich mindestens sechs Stunden Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. 2. Es ist davon auszugehen, dass die meisten Ärzte und insbesondere Gutachter, die im sozialgerichtlichen Verfahren eingesetzt werden, Erfahrungen mit der Behandlung und der Begutachtung ausländischer Mitbürger aus anderen Kulturkreisen haben.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2; SGB V § 43 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der am XXX geborene Kläger beantragte am 14. Dezember 2015 die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.