OLG Brandenburg - Urteil vom 08.04.2026
7 U 100/24
Normen:
HGB § 75f S. 1; GewO § 110;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 20.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 29/24

Kein Anspruch des Klägers wegen vorgesprächsloser Übernahme von vier Mitarbeitern durch die Beklagte; Vorliegen einer unzulässige Sperrabrede; Kein Ausnahmefall der Einklagbarkeit der Aberede

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.04.2026 - Aktenzeichen 7 U 100/24

DRsp Nr. 2026/4913

Kein Anspruch des Klägers wegen vorgesprächsloser Übernahme von vier Mitarbeitern durch die Beklagte; Vorliegen einer unzulässige Sperrabrede; Kein Ausnahmefall der Einklagbarkeit der Aberede

Eine zwischen konkurrierenden Arbeitgebern getroffene Vereinbarung, wonach für die Übernahme von Arbeitnehmern ohne vorheriges Vorgespräch eine Zahlungspflicht besteht, ist eine unzulässige Sperrabrede im Sinne des § 75f HGB und daher nicht gerichtlich durchsetzbar.

Tenor

- Die Berufung des Klägers gegen das am 20.08.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 52 O 29/24, wird zurückgewiesen.

- Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

- Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

- Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 75f S. 1; GewO § 110;

Gründe

I.

1. 2. 1. 2. 3.