OLG Dresden - Beschluss vom 05.11.2025
4 W 691/25
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1; SGB V § 2 Abs. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 39; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 03.09.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 299/25

Kein Anspruch des Krankenhausträger auf Behandlungskosten gegen Krankenversicherten aus öffentlich-rechtlichem Vergütungsverhältnis; Bestehen von Ansprüchen aus Behandlungsvertrag eines gesetzlich Versicherten ausschließlich gegenüber Krankenkasse; Grundsätzliche Nichtigkeit einer sog. Selbstzahlerklausel wegen unangemessener Benachteiligung; Zulässigkeit einer Selbstzahlerklausel nur bei Kenntnis einer bereits erfolgten Ablehnung durch GKV

OLG Dresden, Beschluss vom 05.11.2025 - Aktenzeichen 4 W 691/25

DRsp Nr. 2026/2371

Kein Anspruch des Krankenhausträger auf Behandlungskosten gegen Krankenversicherten aus öffentlich-rechtlichem Vergütungsverhältnis; Bestehen von Ansprüchen aus Behandlungsvertrag eines gesetzlich Versicherten ausschließlich gegenüber Krankenkasse; Grundsätzliche Nichtigkeit einer sog. Selbstzahlerklausel wegen unangemessener Benachteiligung; Zulässigkeit einer Selbstzahlerklausel nur bei Kenntnis einer bereits erfolgten Ablehnung durch GKV

1. Ansprüche aus dem Behandlungsvertrag eines gesetzlichen Versicherten bestehen allein gegenüber der Krankenkasse aus dem öffentlich-rechtlichen Vergütungsrechtsverhältnis. Die Verpflichtung des Patienten, diese Kosten zu tragen, falls sie die Kasse nicht übernimmt (Selbstzahlerklausel), ist wegen einer unangemessenen Benachteiligung nichtig. 2. Eine Selbstzahlerverpflichtung besteht aber dann, wenn sie in Kenntnis einer bereits erfolgten Ablehnung seitens der Krankenkasse erfolgt, der Patient aber gleichwohl die Behandlung beginnen oder fortsetzen will. 3. Ein sozialrechtliches Klageverfahren über das Bestehen eines gesetzlichen Krankversicherungsverhältnisses ist vorgreiflich gegenüber dem Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen den Patienten.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des LG Zwickau vom 3.9.2025 aufgehoben.