ArbG Lüneburg, vom 20.06.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 417/24
Kein Anspruch des tariflich Beschäftigten auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie wegen Erfüllung; Vorabzahlung einer Inflationsprämie trotz laufender Tarifvertragsverhandlungen mit ausdrücklich vereinbarter Verrechnungsabsicht; Erfolgte Vorabzahlung zur Vermeidung von Verfahrenverzögerungen
LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.02.2026 - Aktenzeichen 8 SLa 661/25
DRsp Nr. 2026/5832
Kein Anspruch des tariflich Beschäftigten auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie wegen Erfüllung; Vorabzahlung einer Inflationsprämie trotz laufender Tarifvertragsverhandlungen mit ausdrücklich vereinbarter Verrechnungsabsicht; Erfolgte Vorabzahlung zur Vermeidung von Verfahrenverzögerungen
1. Vereinbart ein Arbeitgeber mit dem Gesamtbetriebsrat im Wissen um schwebende Tarifvertragsverhandlungen und mit Blick auf Verzögerungen im Verhandlungsprozess, den Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie vorab zu zahlen, so beschleunigen die Gesamtbetriebsparteien die Auszahlung im Interesse der von den Inflationswirkungen akut betroffenen Arbeitnehmer. Mit einer wie hier ausdrücklich erklärten Verrechnungsabsicht machen sie deutlich, dass die Zahlung im Fall des erfolgreichen Abschlusses des Tarifvertrages in wirtschaftlicher Hinsicht den Charakter eines Vorschusses haben soll. Eine von den Tarifverhandlungen unabhängige zusätzliche Zahlung soll in diesen Fällen nicht geleistet werden.2. Hätten die Tarifvertragsparteien diesen Fall explizit in den Blick genommen, so hätten sie als redlich handelnde Vertragspartner ausdrücklich geregelt, dass für diesen Fall eine Verrechnung zu erfolgen hat. Allein dies stellt eine vernünftige, sachgerechte, zweckorientierte und praktisch brauchbare Regelung dar.
Tenor
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