Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 10.02.2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von Altersrückstellungen zur Reduzierung seiner Beiträge zur privaten Pflegeversicherung und insoweit die Rückerstattung aller zwischen 2015 und 2023 gezahlten Beiträge, soweit diese den (Sockel)Beitrag i.H.v. 37,74 Euro aus dem Jahre 2014 übersteigen.
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