LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.02.2026
L 5 P 47/23
Normen:
SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; VVG § 203; SGB XI § 110;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 10.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 P 4/20

Kein Anspruch des Versicherten auf Berücksichtigung von Altersrückstellungen zur Reduzierung seiner Beiträge zur privaten Pflegeversicherung mit entsprechender Rückerstattung für den Sockelbeitrag überschreitende Beiträge; Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhungen durch Einhaltung der Anforderungen gemäß Tarif Pflegeversicherung Normtarif (Branchentarif); Einhaltung der Grenzen der Regelungen für die private Pflegeversicherung, insb. Höchstbeitragsgrenze

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.02.2026 - Aktenzeichen L 5 P 47/23

DRsp Nr. 2026/3656

Kein Anspruch des Versicherten auf Berücksichtigung von Altersrückstellungen zur Reduzierung seiner Beiträge zur privaten Pflegeversicherung mit entsprechender Rückerstattung für den Sockelbeitrag überschreitende Beiträge; Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhungen durch Einhaltung der Anforderungen gemäß Tarif Pflegeversicherung Normtarif (Branchentarif); Einhaltung der Grenzen der Regelungen für die private Pflegeversicherung, insb. Höchstbeitragsgrenze

Ein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen zur privaten Pflegepflichtversicherung besteht nicht, wenn die Beitragserhöhungen auf versicherungsmathematischer Grundlage und unter Beachtung der gesetzlichen und privaten Vorgaben erfolgt sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 10.02.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; VVG § 203; SGB XI § 110;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von Altersrückstellungen zur Reduzierung seiner Beiträge zur privaten Pflegeversicherung und insoweit die Rückerstattung aller zwischen 2015 und 2023 gezahlten Beiträge, soweit diese den (Sockel)Beitrag i.H.v. 37,74 Euro aus dem Jahre 2014 übersteigen.

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