ArbG Solingen, vom 12.08.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 155/25
Kein Anspruch des Witwers als neuer Ehepartner auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente mangels Begründung eines eigenen Vesotgungsanspruchs seiner verstrobenen Ehefrau aus schudlrechtlichem Versorgungsausgleich gegen deren Penisonskasse; Ausschließlicher Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf volle Versorgung bei Tod des ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehepartners; Zur hinreichenden Bestimmung eines Klageantrags
LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2026 - Aktenzeichen 12 SLa 490/25
DRsp Nr. 2026/3788
Kein Anspruch des Witwers als neuer Ehepartner auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente mangels Begründung eines eigenen Vesotgungsanspruchs seiner verstrobenen Ehefrau aus schudlrechtlichem Versorgungsausgleich gegen deren Penisonskasse; Ausschließlicher Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf volle Versorgung bei Tod des ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehepartners; Zur hinreichenden Bestimmung eines Klageantrags
1. Die Satzungsbestimmungen einer Pensionskasse dürfen die Begründung der außerordentlichen Mitgliedschaft für den ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehepartner davon abhängig machen, dass der Versorgungsausgleich durch interne Teilung gemäß §§ 10 ff. VersAusglG und nicht durch einen schulrechtrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß §§ 20 ff. VersAusglG erfolgte. Diese Differenzierung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1GG.2. Es ist deshalb nicht zu beanstanden ist, dass der neue Ehepartner des verstorbenen ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehepartners nur dann eine Hinterbliebenenrente erhalten kann, wenn der Versorgungausgleich durch interne Teilung erfolgte nicht aber - wie hier - bei einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. In diesem Fall steht bei dem bei Tod des ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehepartners die volle Versorgung gemäß § 21 Abs. 4 Vers-AusglG wieder dem ausgleichspflichtigen geschiedenen Ehepartner zu.
Tenor
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