BFH - Urteil vom 20.11.2024
VI R 21/22
Normen:
EStG § 8 Abs. 1 S.; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 2; ErbStG § 13a; ErbStG § 13b; ErbStG § 19a;
Fundstellen:
BB 2025, 149
DB 2025, 232
DStR 2025, 145
DStRE 2025, 178
ZEV 2025, 130
ZEV 2025, 89
BB 2025, 486
ZIP 2025, 447
BFH/NV 2025, 317
NZA 2025, 316
GmbHR 2025, 321
ZInsO 2025, 590
NZA-RR 2025, 167
BB 2025, 929
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 27.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 161/21

Kein Arbeitslohn bei schenkweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge

BFH, Urteil vom 20.11.2024 - Aktenzeichen VI R 21/22

DRsp Nr. 2025/567

Kein Arbeitslohn bei schenkweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge

Die schenkweise Übertragung von Geschäftsanteilen auf leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu Arbeitslohn.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 27.04.2022 - 3 K 161/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1 S.; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 2; ErbStG § 13a; ErbStG § 13b; ErbStG § 19a;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war im Streitjahr (2014) bereits seit vielen Jahren für die ... GmbH (GmbH) im Bereich Vertrieb/Personal tätig und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Die GmbH wurde seinerzeit von Herrn ... (A) und Frau ... (B) gegründet. Im Streitjahr hielten vom Stammkapital in Höhe von 25.600 € A einen Anteil von 12.950 € und B einen solchen von 12.650 €.