FG Niedersachsen - Urteil vom 21.11.2006
8 K 217/01
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 § 17 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1493

Kein Aufgabeverlustabzug bei irrealer Gewinnerzielungsabsicht wegen Erwerbs einer kontaminierten, baufälligen Immobilie - Verlustabzug; Gewinnabsicht; Überschusserzielung; Auflösungsverlust; Fehlende Belege; Altlasten; Totalgewinn; Gesellschaft zur Haftungsbegrenzung; Altlasten; Kontaminierung

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.11.2006 - Aktenzeichen 8 K 217/01

DRsp Nr. 2007/12925

Kein Aufgabeverlustabzug bei irrealer Gewinnerzielungsabsicht wegen Erwerbs einer kontaminierten, baufälligen Immobilie - Verlustabzug; Gewinnabsicht; Überschusserzielung; Auflösungsverlust; Fehlende Belege; Altlasten; Totalgewinn; Gesellschaft zur Haftungsbegrenzung; Altlasten; Kontaminierung

1. Bei Anwendung des § 17 EStG sind die Grundaussagen des § 2 Abs. 1 EStG über die Steuerbarkeit des Einkommens vorgegeben. 2. Damit besteht auch die Notwendigkeit, dass der wesentliche Beteiligte die Anteile mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, erwerben und halten muss. 3. Hat ein Steuerpflichtiger eine wesentliche Beteiligung nicht mit Gewinnerzielungsabsicht erworben, kann ein Aufgabeverlust nach § 17 EStG nicht geltend gemacht werden.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 § 17 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob...ein Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 136.003 DM zu berücksichtigen ist...