BAG - Urteil vom 03.06.2025
9 AZR 104/24
Normen:
RL (EG) § 2003/88 Art. 7 Abs. 2; BUrlG § 5 Abs. 1Buchst. c; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2025, 193
EzA-SD 2025, 4
AuR 2025, 343
BB 2025, 2163
EzA-SD 2025, 3
NJW 2025, 3107
NZA 2025, 1386
ZIP 2025, 2463
DB 2025, 2578
ArbRB 2025, 299
AP 2025
ZIP 2025, 2684
BB 2025, 2685
NZA-RR 2025, 641
DB 2025, 3047
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 11.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 516/23

Kein Ausschlus bzw. keine Beschränkung des Anspruchs auf den gesetzlichen Mindesturlaub durch Rechtsgeschäft (hier: gerichtlichen (Abfindungs-) Vergleich); Vergleichen über die tatsächlichen Voraussetzungen des Urlaubs(abgeltungs)anspruchs; Kein Verzicht des Arbeitnehmers auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis (auch nicht durch gerichtlichen Vergleich)

BAG, Urteil vom 03.06.2025 - Aktenzeichen 9 AZR 104/24

DRsp Nr. 2025/7772

Kein Ausschlus bzw. keine Beschränkung des Anspruchs auf den gesetzlichen Mindesturlaub durch Rechtsgeschäft (hier: gerichtlichen (Abfindungs-) Vergleich); Vergleichen über die tatsächlichen Voraussetzungen des Urlaubs(abgeltungs)anspruchs; Kein Verzicht des Arbeitnehmers auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis (auch nicht durch gerichtlichen Vergleich)

Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer nicht - auch nicht durch gerichtlichen Vergleich - auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub verzichten. Dies gilt auch dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses feststeht und absehbar ist, dass der Arbeitnehmer bis dahin seinen Urlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht wird in Anspruch nehmen können. Orientierungssätze: 1. Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG darf der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Dies gilt auch dann, wenn das noch bestehende Arbeitsverhältnis durch gerichtlichen (Abfindungs-) Vergleich vollständig "bereinigt" werden soll(Rn. 19).