LAG Köln, vom 11.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 516/23
Kein Ausschlus bzw. keine Beschränkung des Anspruchs auf den gesetzlichen Mindesturlaub durch Rechtsgeschäft (hier: gerichtlichen (Abfindungs-) Vergleich); Vergleichen über die tatsächlichen Voraussetzungen des Urlaubs(abgeltungs)anspruchs; Kein Verzicht des Arbeitnehmers auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis (auch nicht durch gerichtlichen Vergleich)
BAG, Urteil vom 03.06.2025 - Aktenzeichen 9 AZR 104/24
DRsp Nr. 2025/7772
Kein Ausschlus bzw. keine Beschränkung des Anspruchs auf den gesetzlichen Mindesturlaub durch Rechtsgeschäft (hier: gerichtlichen (Abfindungs-) Vergleich); Vergleichen über die tatsächlichen Voraussetzungen des Urlaubs(abgeltungs)anspruchs; Kein Verzicht des Arbeitnehmers auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis (auch nicht durch gerichtlichen Vergleich)
Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer nicht - auch nicht durch gerichtlichen Vergleich - auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub verzichten. Dies gilt auch dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses feststeht und absehbar ist, dass der Arbeitnehmer bis dahin seinen Urlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht wird in Anspruch nehmen können.Orientierungssätze:1. Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG darf der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Dies gilt auch dann, wenn das noch bestehende Arbeitsverhältnis durch gerichtlichen (Abfindungs-) Vergleich vollständig "bereinigt" werden soll(Rn. 19).
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