BFH - Urteil vom 12.11.2024
VII R 38/22
Normen:
EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d); EnergieStG § 1a S. 1 Nr. 12; RL (EG) 96/2003 Art. 2 Abs. 4 Buchst. b);
Fundstellen:
BB 2025, 86
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 02.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2416/20

Dual-use bei Ausnutzung der Transporteigenschaft von Rauchgas aus der Verbrennung von Erdgas (verneint)

BFH, Urteil vom 12.11.2024 - Aktenzeichen VII R 38/22

DRsp Nr. 2025/357

Dual-use bei Ausnutzung der Transporteigenschaft von Rauchgas aus der Verbrennung von Erdgas (verneint)

Die Verbrennung von Erdgas hat neben dem Verheizen keinen zweiten Verwendungszweck im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Energiesteuergesetzes, wenn das durch das Verheizen von Erdgas entstehende Rauchgas zwar passgenau in den weiteren Produktionsprozess eingebunden ist, dafür aber allein die dem Rauchgas immanente Transporteigenschaft ausgenutzt wird.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 02.11.2022 - 4 K 2416/20 VE aufgehoben, soweit der Klage hinsichtlich der Säureregenerationsanlage stattgegeben wurde, und die Klage auch insoweit abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d); EnergieStG § 1a S. 1 Nr. 12; RL (EG) 96/2003 Art. 2 Abs. 4 Buchst. b);

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erzeugte und bearbeitete Metalle, insbesondere Edelstahl- und Nebenerzeugnisse ...