BFH - Urteil vom 11.03.2025
IX R 30/22
Normen:
FGO § 41 Abs. 1; FGO § 155 S. 1; EStG § 50a Abs. 1; ZPO § 128a Abs. 1; ZPO § 128a Abs. 3 S. 1; ZPO § 256 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2025, 981
BFH/NV 2025, 759
AO-StB 2025, 178
DStRE 2025, 825
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 169/21

Kein Feststellungsinteresse für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen eine Prüfungsanordnung; Erforderliches besonderes Feststellungsinteresse im Sinne von § 41 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)

BFH, Urteil vom 11.03.2025 - Aktenzeichen IX R 30/22

DRsp Nr. 2025/4617

Kein Feststellungsinteresse für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen eine Prüfungsanordnung; Erforderliches besonderes Feststellungsinteresse im Sinne von § 41 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)

1. Das für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen eine Prüfungsanordnung erforderliche besondere Feststellungsinteresse im Sinne von § 41 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung fehlt, wenn die Prüfungsergebnisse bereits bescheidmäßig umgesetzt worden sind (Anschluss an Senatsurteil vom 20.02.1990 - IX R 83/88, BFHE 160, 391, BStBl II 1990, 789). 2. Dies gilt auch, wenn die Umsetzung der Prüfungsergebnisse in mehreren Bescheiden unterschiedlicher Finanzbehörden erfolgt ist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.11.2021 - 7 K 169/21 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.11.2021 - 7 K 169/21 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 41 Abs. 1; FGO § 155 S. 1; EStG § 50a Abs. 1; ZPO § 128a Abs. 1; ZPO § 128a Abs. 3 S. 1; ZPO § 256 Abs. 2;

Gründe

I.