Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1996 ist streitig, ob die Kläger neben gewährten Kinderzulagen gem. § 9 Abs. 5 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) für das von Ihnen bewohnte Einfamilienhaus für ein weiteres Objekt das sog. Baukindergeld gem. § 34 f Einkommensteuergesetz (EStG) beanspruchen können.
Die im Jahr 1959 geborenen Kläger sind verheiratet. Sie haben vier Kinder, die 1987, 1988, 1993 und 1994 geboren wurden und in ihrem Haushalt leben.
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