BFH - Urteil vom 14.01.2025
IX R 25/22
Normen:
EUV 2016/679 Art. 15 Abs. 1; EUV 2016/679 Art. 15 Abs. 3; EUV 2016/679 Art. 15 Abs. 4; EUV 2016/679 Art. 14 Abs. 5; EUV 2016/679 Art. 12 Abs. 5; AO § 32c Abs. 1 Nr. 3; AO § 32c Abs. 3; BGB § 275 Abs. 2; BGB § 259 Abs. 2; BGB § 260 Abs. 2; AEUV Art. 267 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2025, 523
BB 2025, 597
NJW 2025, 995
DStRE 2025, 379
BB 2025, 867
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 22.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 660/20

Kein Recht zur Verweigerung einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO bei unverhältnismäßigem Aufwand

BFH, Urteil vom 14.01.2025 - Aktenzeichen IX R 25/22

DRsp Nr. 2025/2582

Kein Recht zur Verweigerung einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO bei unverhältnismäßigem Aufwand

1. Der Verantwortliche kann dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung nicht entgegenhalten, dass die Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. 2. Ein Auskunftsbegehren gilt nicht bereits als exzessiv, wenn die betroffene Person Auskunft zu ihren personenbezogenen Daten begehrt, ohne dieses Begehren in sachlicher beziehungsweise zeitlicher Hinsicht zu beschränken. 3. Ein Auskunftsanspruch ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Auskunftsschuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 22.02.2022 - 4 K 660/20 aufgehoben.

Die Sache wird an das Thüringer Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EUV 2016/679 Art. 15 Abs. 1; EUV 2016/679 Art. 15 Abs. 3; EUV 2016/679 Art. 15 Abs. 4; EUV 2016/679 Art. 14 Abs. 5; EUV 2016/679 Art. 12 Abs. 5; AO § 32c Abs. 1 Nr. 3; AO § 32c Abs. 3; BGB § 275 Abs. 2; BGB § 259 Abs. 2; BGB § 260 Abs. 2; AEUV Art. 267 Abs. 3;

Gründe

I.

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