I. Mit Vertrag vom 13. Juni 2001 übertrug die N-GmbH ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Ausschluss der Abwicklung gemäß § 2 ff. i.V.m. § 46 ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG) im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ebenfalls eine GmbH. Der Verschmelzung wurde die Bilanz der N-GmbH zum 31. Dezember 2000, dem Streitjahr, als Schlussbilanz zugrunde gelegt. Das Wirtschaftsjahr der N-GmbH entsprach dem Kalenderjahr; als Verschmelzungsstichtag wurde der 31. Dezember 2000 bestimmt. Die Klägerin führte den Betrieb der N-GmbH fort.
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