BFH - Beschluss vom 24.03.2025
V B 57/23
Normen:
FGO § 73 Abs. 1 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 181/21

Kein Verfahrensfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO trotz Verfahrenstrennung bei einem einzigen Klagegegenstand

BFH, Beschluss vom 24.03.2025 - Aktenzeichen V B 57/23

DRsp Nr. 2025/4349

Kein Verfahrensfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO trotz Verfahrenstrennung bei einem einzigen Klagegegenstand

NV: Wird ein Klagegegenstand durch Beschluss abgetrennt und an den zuständigen Spruchkörper abgegeben, obwohl nicht "mehrere" Klagegegenstände im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einem Verfahren zusammengefasst waren, begründet dies keinen im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde beachtlichen Verfahrensfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24.08.2023 - 11 K 181/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 73 Abs. 1 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.