FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.02.2026
3 V 3015/26
Normen:
BewG § 218; BewG § 249 Abs. 4; BewG § 249 Abs. 5; WEG § 8 Abs. 2 S. 2;

Kein Vorliegen einer einheitlichen wirtschaftlichen Einheit in nur einem Bescheid bei Zusammenfassung mehrerer Wohnungen in einheitlichem Wohnungs- und Teileigentum; Zur Einheitsbewertung derselben Wohnungen bzw. Gewerbeeinheit

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2026 - Aktenzeichen 3 V 3015/26

DRsp Nr. 2026/2785

Kein Vorliegen einer einheitlichen wirtschaftlichen Einheit in nur einem Bescheid bei Zusammenfassung mehrerer Wohnungen in einheitlichem Wohnungs- und Teileigentum; Zur Einheitsbewertung derselben Wohnungen bzw. Gewerbeeinheit

Wird ein Mehrfamilienhau in der Weise in zwei Wohnungs- und Teileigentümer i.S.d. WEG geteilt, dass das größere Wohnungs- und Teileigentum insgesamt 29 Wohnungen und eine Gewerbeeinheit umfasst, ist es ernstlich zweifelhaft, ob insgesamt 30 einzelne Grundsteuerwertbescheide erlassen werden dürfen oder ob die 29 Wohnungen und die Gewerbeeinheit als einheitliche wirtschaftliche Einheit in nur einem Bescheid zu bewerten sind.

Tenor

Die Vollziehung des Grundsteuerwertbescheides vom 13.12.2023 betreffend die WE... (St.-Nr. ...) wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung im Verfahren 3 K 3099/25 ausgesetzt.

Die Vollziehung der Grundsteuerwertbescheide vom 13.12.2023 betreffend die WE... und die TE (St.-Nr. ...) wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung im Einspruchsverfahren ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Normenkette:

BewG § 218; BewG § 249 Abs. 4; BewG § 249 Abs. 5; WEG § 8 Abs. 2 S. 2;

Gründe