FG Thüringen, vom 05.05.1999 - Aktenzeichen I 443/98
DRsp Nr. 2001/3267
Kein Wahlrecht bei umsatzsteuerlicher Organschaft
Sind die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft erfüllt, besteht für den Organträger hinsichtlich des Eintritts der Rechtsfolgen kein Wahlrecht.
Für die Praxis:
Auch der BFH hat entschieden, daß die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2UStG zwar eine "systemwidrige Ausnahme" darstellt, aber sowohl mit dem GG als auch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (BFH vom 19.10.1995, BFH/NV 1996, 723). Eine gesetzliche Bestimmung darf zudem nicht über ihren Wortlaut hinaus ausgelegt werden. § 2 Abs. 2 Nr. 2UStG ist in bezug auf den Verlust der Selbständigkeit und der Unternehmereigenschaft eindeutig.