Kein Widerruf einer prozessbeendenden Erklärung im sozialgerichtlichen Verfahren
LSG Hessen, Urteil vom 24.11.2017 - Aktenzeichen L 5 R 272/17
DRsp Nr. 2018/43
Kein Widerruf einer prozessbeendenden Erklärung im sozialgerichtlichen Verfahren
Eine prozessbeendende Erklärung (hier: Berufungsrücknahme) kann in der Regel nicht mit der Begründung widerrufen werden, Ursache für die Erklärung sei ein fehlerhafter gerichtlicher Hinweis zur materiellen Rechtslage gewesen.
Normenkette:
SGG § 156 Abs. 1 S. 1; SGG § 156 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanz: SG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 184/14