Bis zur zivilrechtlichen gültigen Vertragsbeendigung entstandene Ansprüche sind Erfüllungsansprüche, erst die darüber geleisteten Zahlungen können Abfindungen bzw. Entschädigungen sein. Auch bei einem Vergleich der Parteien können zivilrechtlich bestehende Erfüllungsleistungen nicht durch vertragliche Abmachungen in Abfindungen bzw. Entschädigungsleistungen umqualifiziert werden. Das Steuerrecht steht nämlich nicht zur Disposition der Steuerpflichtigen.
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