KG - Beschluss vom 09.05.2023
22 W 15/23
Normen:
GmbHG § 54; GmbHG § 78;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 14.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Keine Ableitung der Prozessführungsbefugnis aus der allgemeinen Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers einer GmbH; Unzulässigkeit der Beschwerde einer GmbH wegen fehlender Postulationsfähigkeit

KG, Beschluss vom 09.05.2023 - Aktenzeichen 22 W 15/23

DRsp Nr. 2024/14753

Keine Ableitung der Prozessführungsbefugnis aus der allgemeinen Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers einer GmbH; Unzulässigkeit der Beschwerde einer GmbH wegen fehlender Postulationsfähigkeit

Maßgeblich für die Beurteilung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH ist nicht der Zeitpunkt, in dem der einreichende Notar eine Anmeldung beurkundet, sondern frühestens der Zeitpunkt, in dem sie in den Rechtsverkehr gebracht wird, richtigerweise wohl der Zugang bei dem Registergericht.

Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 14. November 2022 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GmbHG § 54; GmbHG § 78;

Gründe

I.

Die Beteiligte (nachfolgend auch "Gesellschaft"), eine GmbH, ist im Handelsregister, Abteilung B, des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Als Geschäftsführer weist das Handelsregister Herrn M... J... (nachfolgend: "Herr J") und Herrn J...

W... K... (nachfolgend: "Herr K") mit der Befugnis aus, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen. Die allgemeine Vertretungsregelung im Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten wird, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind. Eine