Keine Änderung des Feststellungsbescheides nach § 18 AStG gemäß § 164 Abs. 2 AO
FG Münster, Urteil vom 16.12.2002 - Aktenzeichen 4 K 8102/98 F
DRsp Nr. 2003/3305
Keine Änderung des Feststellungsbescheides nach § 18AStG gemäß § 164 Abs. 2AO
1. Ein Feststellungsbescheid, der ohne den Vorbehalt der Nachprüfung bekannt gegeben wird, wird auch ohne Vorbehalt der Nachprüfung wirksam.2. Eine unterbliebene Vorbehaltskennzeichnung steht einer Änderung nach § 164 Abs. 2AO nicht entgegen, wenn sie gemäß § 129AO nachgeholt wird bzw. wenn die Vorbehaltskennzeichnung nicht förmlich nachgeholt, aber der Bescheid auf § 164 Abs. 2AO gestützt wird, wobei die Begründung nachgeholt werden kann.3. Eine Änderung gemäß § 164 Abs. 2AO ist aber nicht mehr möglich, wenn im Zeitpunkt des ersten Hinweises der Finanzbehörde auf die Möglichkeit der Berichtigung des Bescheides nach § 129AO unter nachträglicher Anbringung des Vorbehaltsvermerks, die Festsetzungsfrist nach § 169AO abgelaufen und ihr Ablauf auch nicht gemäß § 171 Abs. 2AO iVm. § 181 Abs. 1AO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit oder gemäß § 171 Abs. 4AO iVm. § 181 Abs. 1 wegen des Beginns einer Außenprüfung gehemmt ist.4. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4AO tritt nicht ein, wenn sich die Prüfungsanordnung nicht auf die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 18AStG erstreckt. Es reicht nicht aus, die im Folgebescheid festzusetzende Steuer als Prüfungsgegenstand anzugeben.
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