OLG Stuttgart - Urteil vom 23.05.2025
5 U 201/24
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 817 S. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 31; GlüStV 2012 § 4 Abs. 1; GlüStV 2012 § 4 Abs. 4; Rom I-VO Art. 6 Abs. 1 Buchst. b; BGB § 852 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 18.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 356/23

Keine Ansprüche auf Rückzahlung von Verlusten aus Online-Glücksspielen wegen Verjährung; Fristbeginn unabähging von Kenntnis des Forderungshinhabers

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.05.2025 - Aktenzeichen 5 U 201/24

DRsp Nr. 2025/12163

Keine Ansprüche auf Rückzahlung von Verlusten aus Online-Glücksspielen wegen Verjährung; Fristbeginn unabähging von Kenntnis des Forderungshinhabers

§ 4 GlüStV stellt ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar. Beschränkungen der Spieltätigkeit können entgegen Art. 56 Abs. 1 AEUV durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, soweit diese Beschränkungen geeignet sind, die Verwirklichung der benannten Ziele derart zu gewährleisten, dass sie dazu beigetragen haben, die Wetttätigkeiten kohärent und systematisch zu begrenzen. Das Internetverbot des § 4 ABs. 4 GlüStV 2012 ist mit dem Verfassungsrecht und dem Unionsrecht vereinbar.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 18.06.2024, Az. 6 O 356/23, abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.533,82 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.01.2024 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte 59 %, der Kläger 41 %.