1. Der Einkommensteuerbescheid 2005 vom 9. März 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2006 wird geändert und weitere 4.112 € werden als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
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