Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 29.10.2024 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Beschwerde ist --bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen, soweit sie im Sinne des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt sind, jedenfalls nicht vor.
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