BFH - Beschluss vom 14.05.2025
XI B 77/24
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 79b Abs. 1; FGO § 79b Abs. 3; FGO § 155; ZPO § 296; UStG § 17 Abs. 1 S. 2; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2025, 1365
BFH/NV 2025, 1061
ZInsO 2025, 2234
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 29.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 111/20

Keine Anwendung des § 296 ZPO im finanzgerichtlichen Verfahren; Unabhängigkeit der Berichtigung von Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug

BFH, Beschluss vom 14.05.2025 - Aktenzeichen XI B 77/24

DRsp Nr. 2025/6656

Keine Anwendung des § 296 ZPO im finanzgerichtlichen Verfahren; Unabhängigkeit der Berichtigung von Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug

1. NV: § 296 der Zivilprozessordnung findet im finanzgerichtlichen Verfahren keine Anwendung. 2. NV: Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger kann auch dann erfolgen, wenn die Umsatzsteuer beim leistenden Unternehmer nicht berichtigt worden ist (Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union World Comm Trading Gfz vom 28.05.2020 - C-684/18, EU:C:2020:403).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 29.10.2024 - 1 K 111/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 79b Abs. 1; FGO § 79b Abs. 3; FGO § 155; ZPO § 296; UStG § 17 Abs. 1 S. 2; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist --bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen, soweit sie im Sinne des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt sind, jedenfalls nicht vor.