BAG - Urteil vom 04.12.2024
5 AZR 276/23
Normen:
BGB § 326 Abs. 2 S. 1; BGB § 615; BGB § 616; EFZG § 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 6
NZA 2025, 554
NJW 2025, 1362
ZIP 2025, 1112
BB 2025, 1140
NZA-RR 2025, 343
AP 2025
ArbRB 2025, 166
ZIP 2025, 1519
MDR 2025, 939
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 22.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1620/19
LAG Köln, vom 05.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 753/20

Keine Anwendung von § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB bei Erkrankung des Arbeitnehmers während des Annahmeverzugs mit der Folge der Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung

BAG, Urteil vom 04.12.2024 - Aktenzeichen 5 AZR 276/23

DRsp Nr. 2025/4015

Keine Anwendung von § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB bei Erkrankung des Arbeitnehmers während des Annahmeverzugs mit der Folge der Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung

§ 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs erkrankt und ihm deshalb die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich wird. Orientierungssätze: 1. Im Falle der Unmöglichkeit der Arbeitsleistung erhält § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB den Anspruch des Schuldners auf die Gegenleistung, wenn der Gläubiger für den Umstand allein oder weit überwiegend verantwortlich ist, aufgrund dessen der Schuldner nicht zu leisten braucht. Diese Bestimmung kommt im Arbeitsverhältnis zur Anwendung, wenn sich der Gläubiger (Arbeitgeber) bei Eintritt der Unmöglichkeit der Leistung nicht in Annahmeverzug befand, so etwa, wenn das Arbeitsverhältnis nicht erfüllbar war, ein Fall des § 297 BGB gegeben war oder der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung entgegen §§ 294 ff. BGB nicht angeboten hatte. In diesen Fällen fehlt es an einer tatbestandlichen Schnittmenge mit § 615 BGB (Rn. 17).