Streitig ist, ob der Klägerin für das Jahr 2005 Kindergeld für das Kind T deswegen nicht zusteht, weil der Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten ist.
Die Klägerin bezog laufend Kindergeld für ihre Tochter T (geb. xxx.1985), die ab 01.04.2003 als Krankenpflegeschülerin in Ausbildung war (voraussichtliches Ausbildungsende 31.03.2006). Mit Bescheid vom 17.07.2003 hob der Beklagte die Bewilligung von Kindergeld für T ab Oktober 2003 auf (Vollendung des 18. Lebensjahrs), weil die Einkünfte und Bezüge von T den Grenzbetrag übersteigen. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
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