FG Nürnberg - Urteil vom 18.12.2006
VI 305/06
Normen:
EStG § 2 Abs. 2 § 11 § 32 Abs. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
DB 2007, 2454
EFG 2007, 1339

Keine Bewilligung von Kindergeld bei Überschreitung des Jahresgrenzbetrags des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

FG Nürnberg, Urteil vom 18.12.2006 - Aktenzeichen VI 305/06

DRsp Nr. 2007/10326

Keine Bewilligung von Kindergeld bei Überschreitung des Jahresgrenzbetrags des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

Grenzbetrag: Mindern Beiträge der in Ausbildung befindlichen Tochter für eine freiwillige private Altersvorsorge (Kapitallebens- , Berufsunfähigkeits- , evt. auch noch Krankenzusatzversicherung), sowie die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer die für den Erhalt des Kindergeldes maßgeblichen Einkünfte und Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ? (Rechtsfrage übernommen aus der Liste beim BFH anhängiger Verfahren)

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2 § 11 § 32 Abs. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin für das Jahr 2005 Kindergeld für das Kind T deswegen nicht zusteht, weil der Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten ist.

Die Klägerin bezog laufend Kindergeld für ihre Tochter T (geb. xxx.1985), die ab 01.04.2003 als Krankenpflegeschülerin in Ausbildung war (voraussichtliches Ausbildungsende 31.03.2006). Mit Bescheid vom 17.07.2003 hob der Beklagte die Bewilligung von Kindergeld für T ab Oktober 2003 auf (Vollendung des 18. Lebensjahrs), weil die Einkünfte und Bezüge von T den Grenzbetrag übersteigen. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.