BFH - Urteil vom 11.12.2024
XI R 9/23
Normen:
UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 4; UStG § 25a Abs. 1 S. 2 Nr. 2; UStG § 15 Abs. 1; EGRL 112/2006 Art. 314;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 29.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 77/22

Keine Differenzbesteuerung bei anteiligem Recht zum Vorsteuerabzug am Liefergegenstand

BFH, Urteil vom 11.12.2024 - Aktenzeichen XI R 9/23

DRsp Nr. 2025/4618

Keine Differenzbesteuerung bei anteiligem Recht zum Vorsteuerabzug am Liefergegenstand

Die Lieferung einer Waschkommode, die sich aus einer (ohne Recht zum Vorsteuerabzug von einer Privatperson erworbenen) Kommode und aus (mit Recht zum Vorsteuerabzug erworbenen) Sanitärgegenständen (Waschbecken, Armaturen et cetera) zusammensetzt, unterliegt nicht der Differenzbesteuerung, weil der Liefergegenstand teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat (Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Bawaria Motors vom 19.07.2012 - C-160/11, EU:C:2012:492).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 29.03.2023 - 4 K 77/22 aufgehoben.

Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 4; UStG § 25a Abs. 1 S. 2 Nr. 2; UStG § 15 Abs. 1; EGRL 112/2006 Art. 314;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob auf die Lieferung gebrauchter Waschkommoden, die restauriert und mit Hilfe neuer Teile zu neuwertigen Waschtischen umgearbeitet wurden (sog. Upcycling), § 25a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) angewendet werden darf.