FG Köln - Urteil vom 15.08.2024
13 K 1630/22
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 6;

Keine einkommenssteuerrechtliche Berücksichtigung der Verluste einer Photovoltaikanlage mangels Gewinnerzielungsabsicht

FG Köln, Urteil vom 15.08.2024 - Aktenzeichen 13 K 1630/22

DRsp Nr. 2024/15201

Keine einkommenssteuerrechtliche Berücksichtigung der Verluste einer Photovoltaikanlage mangels Gewinnerzielungsabsicht

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 6;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger eine Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben hat und die aus dem Betrieb entstandenen Verluste einkommensteuerlich zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute.