FG Münster - Urteil vom 08.04.2025
15 K 421/21 G,F
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 1; EStG § 15a Abs. 4;

Keine Einordnung des Vereins E e.V. als wirtschaftlicher Eigenüterm des Anteils am Festkapital der GmbH; Rechte in Form von Mitunternehmeranteilen an einer Personengesellschaft als Gegenstand wirtschaftlichen Eigentums; Kein Übergang wirtschaftlichen Eigentums des Vereins auch bei nur isolierter Betrachtung der Call-Option

FG Münster, Urteil vom 08.04.2025 - Aktenzeichen 15 K 421/21 G,F

DRsp Nr. 2025/11270

Keine Einordnung des Vereins E e.V. als wirtschaftlicher Eigenüterm des Anteils am Festkapital der GmbH; Rechte in Form von Mitunternehmeranteilen an einer Personengesellschaft als Gegenstand wirtschaftlichen Eigentums; Kein Übergang wirtschaftlichen Eigentums des Vereins auch bei nur isolierter Betrachtung der Call-Option

Die Rückerwerbs-Options des Vereins ist nur dann geeignet, das wirtschaftliche Eigentum beim Verein zu belassen, wenn mit einer Ausübung des Optionsrechts im Rahmen der Stillhaltefrist gerechnet werden kann. Der Rechtssatz, dass es hierauf dann nicht ankommen, wenn nicht nur dem Käufer ein Ankaufsrecht, sondern auch dem Verkäufer ein Andienungsrecht eingeräumt wurde, beruht dagegen auf der Annahme, dass sich fremde Dritte gegenüberstehen und sich mit ausschließlich eigennützigen Motiven die Optionen eingeräumt haben.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 1; EStG § 15a Abs. 4;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die D GmbH als Rechtsnachfolgerin der F GmbH (nachfolgend "D") oder der E e.V. (nachfolgend "Verein") in den Jahren 2013 bis 2015 wirtschaftlicher Eigentümer eines Anteils von ca. 37,2 % am Festkapital der Klägerin gewesen ist.