Keine formwirksame Klageeinreichung über das BeSt durch Berufsausübungsgesellschaft; Vornahme der Übertragung nicht durch die Berufsausübungsgesellschaft als Postfachinhaber selbst sondern durch Vornahme einer natürlichen Person; Keine Verwertbarkeit eines zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eingereichten Sachverständigengutachtens bei Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.02.2026 - Aktenzeichen 3 K 3103/23
DRsp Nr. 2026/2784
Keine formwirksame Klageeinreichung über das BeSt durch Berufsausübungsgesellschaft; Vornahme der Übertragung nicht durch die Berufsausübungsgesellschaft als Postfachinhaber selbst sondern durch Vornahme einer natürlichen Person; Keine Verwertbarkeit eines zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eingereichten Sachverständigengutachtens bei Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer
1. Die Übertragung auf einem sicheren Übermittlungsweg setzt bei Berufsausübungsgesellschaften notwendigerweise voraus, dass die Übertragung nicht durch den Postfachinhaber selbst die Berufsausübungsgesellschaft sondern durch eine andere, namentlich natürliche Person vorgenommen wird, die ihrerseits nachgewiesen durch eine vHN-Berechtigung für die Gesellschaft vertretungsberechtigt und selbst postulationsfähig sein muss.2. Dass die den Schriftsatz verantwortende Person bei Versendung der Klage über ein beSt einer Berufsausübungsgesellschaft nicht identisch mit der die Übermittlung vornehmende Person ist, führt nicht zur Formunwirksamkeit der Klageerhebung.
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