Es wird festgestellt, dass das Verfahren weiterhin unterbrochen ist.
Die Revision wird zugelassen.
Zu klären ist, ob das Gerichtsverfahren durch den Beklagten wirksam wieder aufgenommen werden kann.
Die Klägerin wendet sich in diesem Verfahren gegen einen Duldungsbescheid nach § 191 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 1 AnfG.
Ihr Ehemann schuldet dem Land Schleswig-Holstein Abgabeverbindlichkeiten und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt über xxx € (Stand Juli 2014).
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|