BFH - Urteil vom 14.05.2025
VI R 9/23
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 6b; EStG § 15 Abs. 2; BBauG § 123; BBauG § 124; BBauG § 129 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
DStR 2025, 2123
BFH/NV 2025, 1500
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 666/21

Keine gewerbliche Tätigkeit bei bloßer Übernahme der Kosten der Erschließung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks

BFH, Urteil vom 14.05.2025 - Aktenzeichen VI R 9/23

DRsp Nr. 2025/10412

Keine gewerbliche Tätigkeit bei bloßer Übernahme der Kosten der Erschließung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks

Die bloße Übernahme der Kosten der Erschließung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks aufgrund eines Vertrags mit dem von der Gemeinde beauftragten Erschließungsträger führt nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20.04.2023 - 8 K 666/21 E, G wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 6b; EStG § 15 Abs. 2; BBauG § 123; BBauG § 124; BBauG § 129 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden für die Streitjahre (2010 bis 2012) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Neben anderen Einkünften erzielte der Kläger solche aus Land- und Forstwirtschaft. Den Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG).

Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb umfasste unter anderem das Grundstück Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ..., welches innerhalb des Bebauungsplangebiets "..." der Stadt X lag.