Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte zu Recht für eine verbindliche Auskunft, die gegenüber der G GmbH als Organträgerin und inhaltsgleich gegenüber der Klägerin als Organgesellschaft ergangen ist, eine Gebühr sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber dem Organträger festgesetzt hat.
Die G GmbH ist als Organträgerin zu 54,5 v.H. an der Klägerin beteiligt; seit dem 16.12.1992 besteht zwischen den genannten Gesellschaften ein Ergebnisabführungsvertrag.
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