FG Köln - Urteil vom 28.10.2014
8 K 731/12
Normen:
AO § 89 Abs 3 Satz 1; AO § 89 Abs 2 Satz 1;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 73

Keine mehrfache Gebührenfestsetzung wegen gleichlautender verbindlicher Auskunft gegenüber Organträgerin und Organgesellschaft

FG Köln, Urteil vom 28.10.2014 - Aktenzeichen 8 K 731/12

DRsp Nr. 2015/484

Keine mehrfache Gebührenfestsetzung wegen gleichlautender verbindlicher Auskunft gegenüber Organträgerin und Organgesellschaft

Stellen sowohl Organträgerin als auch Organgesellschaft einen Antrag auf verbindliche Auskunft über die Frage, ob bei der Einstellung eines Gewinns in eine Gewinnrücklage der Organgesellschaft ein Gewinnabführungsvertrag der Organschaft als nicht durchgeführt gilt, so kann die Gebühr wegen des einheitlich zu beurteilenden Gesamtsachverhalts nur einmal, nicht zweimal von jeder Gesellschaft erhoben werden.

Normenkette:

AO § 89 Abs 3 Satz 1; AO § 89 Abs 2 Satz 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte zu Recht für eine verbindliche Auskunft, die gegenüber der G GmbH als Organträgerin und inhaltsgleich gegenüber der Klägerin als Organgesellschaft ergangen ist, eine Gebühr sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber dem Organträger festgesetzt hat.

Die G GmbH ist als Organträgerin zu 54,5 v.H. an der Klägerin beteiligt; seit dem 16.12.1992 besteht zwischen den genannten Gesellschaften ein Ergebnisabführungsvertrag.