Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20.03.2024 - 1 K 146/23 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
I.
Streitig ist, ob eine GbR, die nach Auffassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) von den Eheleuten S und T gegründet wurde, in den Jahren 2014 bis 2020 (Streitjahre) steuerpflichtige Umsätze ausgeführt hat.
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