BFH - Beschluss vom 14.03.2025
V B 17/24
Normen:
FGO § 81 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 6; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 146/23

Keine negativen Schlüsse aus einer berechtigten Zeugnisverweigerung

BFH, Beschluss vom 14.03.2025 - Aktenzeichen V B 17/24

DRsp Nr. 2025/3773

Keine negativen Schlüsse aus einer berechtigten Zeugnisverweigerung

NV: Aus einer berechtigten Zeugnisverweigerung dürfen keine negativen Schlüsse gezogen werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20.03.2024 - 1 K 146/23 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 81 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 6; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob eine GbR, die nach Auffassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) von den Eheleuten S und T gegründet wurde, in den Jahren 2014 bis 2020 (Streitjahre) steuerpflichtige Umsätze ausgeführt hat.